§7 WaffG Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder
Ausbildung nachweist. Aufgrund der staatlichen Anerkennung ist der Lehrgang bundesweit gültig. Der Lehrgang besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Anerkennung des
Lehrganges setzt nach §3 Abs. 3AWaffV voraus, dass die Dauer des Lehrganges eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleistet. Deshalb sind nach der Verordnung als Mindestdauer (ohne Prüfung, ohne Pausen) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten mit je 45 min. anzusetzen. Nach bestandener Prüfung
bekommen Sie ein Zeugnis zur Sachkundenprüfung ausgehändigt, welches ihnen die erforderliche „Sachkunde“ bescheinigt.
Ihre Vorteile:
Sollte in der Prüfung etwas schief gehen, können Sie die Prüfung kostenlos wiederholen.
Intensive Wiederholung des Stoffes vor der erneuten Prüfung.
Waffenkunde Lang- und Kurzwaffen
Munition und Ballistik
Waffenrecht
Notwehr/ Notstand und Nothilfe
Transport, Aufbewahren und Führen von Schusswaffen und Munition
Seenotsignale
Standaufsicht
Vorbereitung auf die Prüfung
Sichere Handhabung von Lang- und Kurzwaffen (darauf legen wir allergrößten Wert!!!)
Schießen mit Lang- und Kurzwaffen verschiedenster Kaliber.
Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Waffensachkundelehrgang mit anschließender Prüfung nach §7 WaffG:
Das Mindestalter zur Teilnahme ist 16 Jahre! Ausnahmen davon gibt es nur für jugendliche Schützen, die in einem Leistungskader schießen (kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne). Eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme ist außerdem der sichere Umgang mit der deutschen Sprache.