§7 WaffG Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder
Ausbildung nachweist. Aufgrund der staatlichen Anerkennung ist der Lehrgang bundesweit gültig. Der Lehrgang besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Anerkennung des
Lehrganges setzt nach §3 Abs. 3AWaffV voraus, dass die Dauer des Lehrganges eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleistet. Deshalb sind nach der Verordnung als Mindestdauer (ohne Prüfung, ohne
Pausen) grundsätzlich 24 Vollstunden bzw. 32 Unterrichtseinheiten mit je 45 min. anzusetzen. Nach bestandener Prüfung bekommen Sie ein Zeugnis zur Sachkundenprüfung ausgehändigt, welches ihnen
die erforderliche „Sachkunde“ bescheinigt.
Ihre Vorteile:
Sollte in der Prüfung etwas schief gehen, können Sie die Prüfung kostenlos wiederholen.
Intensive Wiederholung des Stoffes vor der erneuten Prüfung.
Waffenkunde Lang- und Kurzwaffen
Munition,Ballistik, Wirkungsweise von Geschossen
Waffenrecht
Notwehr/ Notstand und Nothilfe
Transport, Aufbewahren von Schusswaffen
Führen von Schusswaffen und Munition
VAP (Standaufsicht)
Vorbereitung auf die Prüfung
Sichere Handhabung von Lang- und Kurzwaffen (darauf legen wir allergrößten Wert!!!)
Schießen mit Lang- und Kurzwaffen verschiedenster Kaliber.
Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Waffensachkundelehrgang mit anschließender Prüfung nach §7 WaffG:
Das Mindestalter zur Teilnahme ist 18 Jahre. Eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme ist außerdem der sichere Umgang mit der deutschen Sprache.